Satzung

S A T Z U N G

der Sankt Sebastian Bruderschaft Büren in Westfalen von 1490

  • 1 Name, Sitz

Die Bruderschaft trägt den Namen „Sankt Sebastian Bruderschaft Büren in Westfalen von 1490“, nachstehend Bruderschaft genannt.

Der Sitz der Bruderschaft ist Büren.

Die Bruderschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des privaten Rechts nach dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794.

  • 2 Wesen und Zweck

Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Personen, die sich zur Aufgabe gemacht hat, die in der Stiftungsurkunde des Bischofs Simon zu Paderborn und Herr zu Büren aus dem Jahre 1490 festgesetzten Zielen zu verwirklichen.

Getreu dem Wahlspruch „Glaube – Sitte – Heimat“ stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgenden Aufgaben:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch
  2. aktive religiöse Lebensführung,
  3. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
  4. Werke christlicher Nächstenliebe.
  5. Schutz der Sitte durch
  6. Eintreten für die christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Lehen,
  7. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.
  8. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
  9. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  10. tätige Nachbarschaftshilfe,
  11. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums der Bruderschaft in Büren.

Die Bruderschaft wird unter Wahrung der politischen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bruderschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung i.S.v. § 9 dieser Satzung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die katholische Pfarrgemeinde St. Nikolaus in Büren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und heimatpflegerische Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Etwaige Sachwerte, wie Immobilien und Landrechte, Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher sind gemäß der gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Verwaltungsorgan zu übergeben. Im Falle der Neugründung der Bruderschaft bzw. deren Rechtsnachfolger ist das Vermögen an die neu gegründete Schützenbruderschaft herauszugeben.
  • 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können männliche Personen werden, die sich zum christlichen Glauben bekennen, unbescholten und bereit sind, diese Satzung und die Aufgaben, die daraus erwachsen, zu übernehmen. Weitere Regelungen sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag am Webeabend, der am 06. Januar eines jeden Jahres im Vereinslokal abgehalten wird. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend einstimmig; er ist an keine Weisungen gebunden. Auf Beschluss des Vorstands kann ein weiterer Werbeabend vor Schützenfest abgehalten werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt das Recht auf Auseinandersetzung.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als 3 Jahre im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu geben. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

  • 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages und der Umlage verpflichtet. Es hat nicht nur die Satzung, sondern auch den besonderen Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen.

Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht auf den Königsschuss (s. Geschäftsordnung). König ist, wer den letzten Rest des Vogels abgeschossen hat.

Personen, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus ist als Präses der Bruderschaft deren geborenes Mitglied. Er wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

  • 6 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
  1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im Januar an den Amtstagen statt. Sie wird durch Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Aushang bekanntgegeben. Der Aushang erfolgt im Vereinslokal.

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 14 v. H. der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Die Versammlung leitet der Oberst oder sein Stellvertreter. Sie ist beschlussfähig, wenn 50 v. H. der Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Oberst die einberufene Sitzung schließen und für ½ Stunde später mündlich neu einberufen. Diese Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied bis zum 15. Dezember schriftlich mit Begründung beim Vorstand gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied bis zum 15. Dezember schriftlich mit Begründung beim Vorstand gestellt werden.

Über die Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder der Bruderschaft beschlossen werden. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung  der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde. Ohne diese wird sie nicht wirksam.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; diese ist vom Oberst und dem Schriftführer, in Abwesenheit von deren Stellvertreter, zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in einer Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Niederschrift ist in dieser Versammlung vorzuhalten.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Oberst, des Wirtschaftsberichtet des Geschäftsführers und des Kassenprüfungsberichtes,
  3. Bestätigungen von 6 traditionellen Rechnungsprüfern auf Vorschlag des Oberst,
  4. Entlassung des Vorstandes,
  5. Wahl des Vorstandes,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Wahl von 2 geschäftsmäßigen Rechnungsprüfern,
  8. Änderung der Satzung,
  9. Auflösung der Bruderschaft.
  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Oberst,
  2. dem Oberstleutnant,
  3. dem Major,
  4. dem Hauptmann,
  5. zwei Leutnanten/Oberleutnanten,
  6. ein Fahnenoffizier,
  7. zwei Fahnenbegleitoffizieren.

Darüber hinaus aus einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Geschäftsführer. Personalunion dieser Funktionspositionen mit den Offizierspositionen ist möglich.

Ein Protokollführer wird vom Oberst aus den Reihen des Offizierskorps ernannt.

Der Vorstand beschließt, soweit nach Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Nicht stimmberechtigt im Vorstand ist der amtierende König, er hat nur beratende Funktion.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren einzel gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte der Bruderschaft,
  2. traditionelle und geschäftliche Abwicklung der Veranstaltungen der Bruderschaft,
  3. Erstattung von Geschäfts- und Tätigkeitsberichten sowie Rechnungslegung für das jeweilige Rechnungsjahr,
  4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes in begründeten Fällen,
  5. Wahl von Delegierten,
  6. Führung eines Protokollbuches,
  7. Einsetzung des Generaloberst.

Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für das Finanzwesen.

Grundstücke der Bruderschaft dürfen ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung weder verkauft noch mit einer Hypothek oder Grundschuld beliehen werden.

Über die Verhandlungen des Vorstandes sind die Niederschriften vom Schriftführer zu fertigen.

Ehemalige Vorstandsmitglieder können auch nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit im Vorstand in das Ehrenkorps der Bruderschaft eintreten. Die Mitglieder des Ehrenkorps können die Vorstandsmitglieder bei allen Veranstaltungen der Bruderschaft vertreten.

Aus den Reihen der Ehrenkorps wird von deren Mitgliedern ein Generaloberst gewählt.

Die St. Sebastian Bruderschaft wird mit Außenwirkung rechtsgeschäftlich durch den Oberst und ein weiteres Vorstandsmitglied in der Funktion des Geschäftsführers, des Schriftführers oder Schatzmeister gemeinsam vertreten. Der Oberst ist Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte der Bruderschaft gegebenenfalls mit dem Geschäftsführer.

Die vom Oberst vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung bestätigten Rechnungsprüfer prüfen das Kassenbuch und die dazu gehörigen Belege. Ein Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 7 Veranstaltungen der Bruderschaft

Die Veranstaltungen der Bruderschaft sind der Webeabend am 06. Januar, das Patronatsfest Sebastian sowie das Patronatsfest Agatha. Das Schützenfest findet am Fronleichnamstage und dem darauffolgenden Wochenende statt.

Wird kein Schützenfest gefeiert, soll ein Tanzabend veranstaltet werden.

Das Stiftungsfest der Bruderschaft findet nach Maria Himmelfahrt statt.

  • 8 Brauchtum, Kunst und Kultur

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten geübte heimatliche Brauchtum. Es ist Pflicht und alter Brauch, dass im Todesfalle eines Mitgliedes (Mitbruder oder Mitschwester) die Bruderschaft sich an der Beerdigung beteiligt.

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, insbesondere die Königsketten und Fahnen, Urkunden und alten Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

Die Bruderschaft beteiligt sich in Schützenuniform und mit Fahnen an der örtlichen Prozession der Pfarrei am Fronleichnamstage; darüber hinaus beteiligt sie sich am Pfarrleben am Kirchweihtag und, soweit dies gewünscht wird, an anderen Veranstaltungen.

Jeder Sebastiansbruder ohne Ausnahme ist verpflichtet, am Fabian- und Sebastianstage sowie am Agatha- und Kirchweihtag an der Heiligen Messe teilzunehmen.

  • 9 Auflösung der Bruderschaft

Die Auflösung der Bruderschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen, mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist die Versammlung beschlussunfähig und muss innerhalb eines Monats erneut einberufen werden. Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Die Ladung ist im Vereinslokal auszuhängen. Die erneut einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

Im Fall der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen der Bruderschaft (Barvermögen, Sachwerte und Grundstücke) der katholischen Pfarrgemeinde St. Nikolaus in Büren zu. Diese soll es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 3 Nr. 5 dieser Satzung zu verwenden.

  • 10 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.07.2017 beschlossen und angenommen. Sie tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.